LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2011
11 Ta 86/11
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 551/10

Kostenerstattung; Mehraufwendung; Rechtsweg - Kostenerstattungsanspruch bei Anrufung im Rechtsweg unzuständiger Gerichte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 11 Ta 86/11

DRsp Nr. 2011/12037

Kostenerstattung; Mehraufwendung; Rechtsweg - Kostenerstattungsanspruch bei Anrufung im Rechtsweg unzuständiger Gerichte

Der Kostenerstattungsanspruch der beklagten Partei gem. § 12 a I S. 3 ArbGG ist nicht auf Mehraufwendungen beschränkt.

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Verfahren 1 Ca 551/10 vom 18.01.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin hat zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte im amtsgerichtlich Mahnbescheid beantragt, der auch erlassen wurde. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Z. zwecks streitigen Verfahrens beantragt. Das Landgericht Z. hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme (Bl. 73 bis 85 d. A.) mit Beschluss vom 17.03.2010 (Bl. 92 f. d. A.) den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 01.09.2010 (Bl. 116 d. A.) nachfolgende Kostenentscheidung getroffen:

".....

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Z. angefallenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden.

...."