Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern im Verfahren
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin hat zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte im amtsgerichtlich Mahnbescheid beantragt, der auch erlassen wurde. Nach Widerspruch der Beklagten hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Z. zwecks streitigen Verfahrens beantragt. Das Landgericht Z. hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme (Bl. 73 bis 85 d. A.) mit Beschluss vom 17.03.2010 (Bl. 92 f. d. A.) den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 01.09.2010 (Bl. 116 d. A.) nachfolgende Kostenentscheidung getroffen:
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Z. angefallenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden.
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