BSG - Urteil vom 18.07.2006
B 1 KR 9/05 R
Normen:
PsychThG/SGBVuaÄndG Art. 10 Art. 2 ; SGB V § 13 Abs. 1 § 13 Abs. 3 Alt. 1 § 13 Abs. 3 Alt. 2 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 § 76 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 161/04 - 10.02.2005,
SG Düsseldorf, vom 10.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 99/02

Kostenerstattung in der Krankenversicherung für ambulante psychotherapeutische Behandlung

BSG, Urteil vom 18.07.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 9/05 R

DRsp Nr. 2006/27467

Kostenerstattung in der Krankenversicherung für ambulante psychotherapeutische Behandlung

1. Es ist nicht Zweck der Regelung des Art. 10 PsychThGEG, außerhalb von Art. 2 PsychThGEG neue Anspruchsgrundlagen für Versicherte zu schaffen oder vorhandene Anspruchsgrundlagen zu ändern. Vielmehr soll unter Wahrung der bisherigen Rechtsstellung der einbezogenen begünstigten Therapeuten die Versorgung der Versicherten in dem umschriebenen Übergangszeitraum sichergestellt werden. 2. Wenn dem Leistungserbringer aus der Behandlung des Versicherten kein Vergütungsanspruch gegen diesen erwachsen ist, weil er versucht hat, ihn selbst treffende Risiken auf den Versicherten Abzuwälzen, oder wenn er ihn nicht vollständig über die wirtschaftlichen Folgen eines Vertragsschlusses aufgeklärt hat, so sind die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 3 Alt. 1 und Alt. 2 SGB V grundsätzlich nicht erfüllt. 3. Ein Therapeut, der nicht zur Behandlung der Versicherten zugelassen ist und außerhalb von Notfällen regelmäßig keine Naturalleistungen innerhalb des Systems der GKV erbringen kann, hat den Versicherten darauf und auf die weiteren Punkte hinzuweisen, dass der Versicherte risikolos ohne eigene Zahlung die erforderliche Leistung bei zugelassenen Therapeuten erhalten kann.