LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2008
L 3 B 1715/07 R
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 3; SGB VI § 307b; SGG § 193; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 3634/06

Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren, Beschluss bei Verfahrensbeendigung ohne Urteil

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 1715/07 R

DRsp Nr. 2009/1243

Kostenerstattung im sozialgerichtlichen Verfahren, Beschluss bei Verfahrensbeendigung ohne Urteil

Endet ein Gerichtsverfahren nicht durch Urteil, so hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind. Die Maßstäbe, nach denen das Gericht die Kostenverteilung im Einzelfall vorzunehmen hat, sind im Gesetz nicht geregelt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die außergerichtlichen Kosten nach sachgemäßem Ermessen aufzuteilen sind. Hierbei ist einerseits die Erfolgsaussicht der Klage zu berücksichtigen, andererseits sind auch die Gründe für die Klageerhebung zu prüfen, also die Frage, ob die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zur Hälfte zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG § 6 Abs. 3; SGB VI § 307b; SGG § 193; SGG § 88;

Gründe: