LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2018
L 11 KR 591/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 4 S. 1; SGB V § 55;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 479/14

Kostenerstattung für ZahnersatzBehandlung in KroatienSach- und Dienstleistungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 591/16

DRsp Nr. 2018/5338

Kostenerstattung für Zahnersatz Behandlung in Kroatien Sach- und Dienstleistungsanspruch

1. Die Regelung des § 13 Abs. 4 SGB V setzt die Rechtsprechung des EuGH zur (passiven) Dienstleistungs- und Warenfreiheit im Bereich des Gesundheitswesens um und passt damit das deutsche Krankenversicherungsrecht an die europarechtlichen Vorgaben an; sie entspricht damit europäischem Recht. 2. Das Regelungskonzept nimmt hin, dass Leistungsvoraussetzungen - einschließlich vorheriger Genehmigungserfordernisse wie im Fall von Zahnersatz - und Begrenzungen des Leistungsumfangs, die im nationalen Recht angelegt sind, uneingeschränkt gelten, wenn und solange sie für die Betroffenen nicht in europarechtswidriger Weise diskriminierend wirken. 3. Nach § 13 Abs. 4 SGB V sind Versicherte berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten, in denen die VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung.