LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2016
L 28 AS 2230/12
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 3; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 87 AS 19564/11

Kostenerstattung für WohnungserstausstattungLeistungsausschluss bei BAföG-BezugUmstellung einer Klage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 - Aktenzeichen L 28 AS 2230/12

DRsp Nr. 2016/7142

Kostenerstattung für Wohnungserstausstattung Leistungsausschluss bei BAföG -Bezug Umstellung einer Klage

1. Die Umstellung einer Klage von einem Antrag auf Erstausstattung auf einen Antrag auf Erstattung der Kosten der im Laufe des Verfahrens selbstbeschafften Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände ist zulässig, denn bei der Änderung des Leistungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch handelt es sich gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht um eine Klageänderung. 2. Bei dem Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bzw. dem wortgleich seit dem 01. April 2011 geltenden § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich auch um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann. 3. Mit der Leistungsgewährung nach dem SGB II und nach dem BAföG verfolgt der Gesetzgeber unterschiedliche Ziele, nämlich die Sicherung des Lebensunterhalts Hilfebedürftiger und die Förderung von Auszubildenden. 4. Eine Leistungsgewährung aufgrund beider Rechtsgrundlagen ist mit Ausnahme der ausdrücklich und abschließend geregelten Ausnahmen ausgeschlossen; dies ist auch nicht verfassungswidrig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.