BSG - Beschluss vom 10.11.2021
B 1 KR 13/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2022, 399
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 241/19
SG Koblenz, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 1461/19

Kostenerstattung für Versorgung mit CannabisblütenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWiedereinsetzung in den vorigen StandVerfahrensmangel Prozessurteil statt SachurteilMissverständliche Rechtsmittelbelehrung

BSG, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 13/21 B

DRsp Nr. 2022/286

Kostenerstattung für Versorgung mit Cannabisblüten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verfahrensmangel Prozessurteil statt Sachurteil Missverständliche Rechtsmittelbelehrung

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Betracht, wenn der juristisch nicht vorgebildete Berufungsführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts davon ausgehen durfte, dass es für die Fristwahrung ausreichend ist, wenn er die Berufungsschrift bei einem der beiden Gerichte (SG oder LSG) in den Briefkasten einwirft, ohne dass es darauf ankommt, an welches der beiden Gerichte die Berufungsschrift bzw der diese enthaltende Briefumschlag adressiert ist.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2021 - L 5 KR 241/19 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 67 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I