SG Ulm, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1534/01
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in der Krankenversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen L 11 KR 79/03
DRsp Nr. 2006/24334
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in der Krankenversicherung
Die Leistungspflicht der Krankenkasse kann auch nicht durch das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3SGB V losgelöst von einer tatsächlichen Kostenbelastung allein im Interesse des Leistungserbringers abstrakt geklärt werden und diesem damit einen eigenen Prozess ersparen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]