SG Karlsruhe, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2158/02
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in der Krankenversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen L 11 KR 2274/03
DRsp Nr. 2006/24333
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen in der Krankenversicherung
Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung scheidet unabhängig von der medizinischen Erforderlichkeit der Versorgung mit einem Hilfsmittel auch dann aus, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Ablehnung und eingeschlagenem Beschaffungsweg fehlt, dh der Versicherte die Entscheidung der Krankenkasse nicht abgewartet hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]