LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2004
L 2 KN 76/04 KR
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 1, 3 § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 § 32 Abs. 1 § 37 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 § 92 § 124 ; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 3 § 15 Abs. 3 ; SGG § 96 Abs. 1 § 99 Abs. 1 § 153 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 313
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KN 8/99

Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen der häuslichen Krankenpflege - Behandlungspflege durch Krankenkasse bei ärztlich verordneten Bewegungsübungen - Abgrenzung zu Leistungen der Pflegeversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen L 2 KN 76/04 KR

DRsp Nr. 2005/18881

Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen der häuslichen Krankenpflege - Behandlungspflege durch Krankenkasse bei ärztlich verordneten Bewegungsübungen - Abgrenzung zu Leistungen der Pflegeversicherung

1. Sind dem Versicherten ärztlich verordnete "Bewegungsübungen 4 mal täglich, 7 mal wöchentlich" als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu Unrecht versagt worden, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten notwendigen Kosten zu (§ 13 Abs. 3 SGB V).2. Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.3. Handelt es sich bei ärztlich verordneten Mobilisierungsübungen um Hilfestellungen bei Maßnahmen, die vorrangig dem Ziel dienen, zur selbständigen Lebensführung notwendige Fähigkeiten zu erhalten oder wiederzugewinnen und damit den Pflegeaufwand in späteren Lebensabschnitten zu vermeiden oder geringer zu halten, sind diese Bewegungsübungen nicht als Pflegeleistungen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der in § 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI genannten Grundverrichtung "Gehen" zu berücksichtigen.

Normenkette: