LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.03.2009
2 TaBV 36/08
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 7; BetrVG § 40;
Fundstellen:
AuA 2009, 610
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 21/08

Kostenerstattung für Schulungsveranstaltung zur Diskussion- und Verhandlungstechnik

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 36/08

DRsp Nr. 2009/19542

Kostenerstattung für Schulungsveranstaltung zur Diskussion- und Verhandlungstechnik

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung "Diskussion und Verhandlungstechnik" kann nur dann als erforderlich bejaht werden, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Gremium eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.07.2008 - 4 BV 21/08 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 37 Abs. 7; BetrVG § 40;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für einen Lehrgang, an dem der Beteiligte zu 3 in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.

Der Beteiligte zu 1 (Betriebsrat) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3 war Betriebsratsmitglied ohne besondere Funktionen. In dem inzwischen neu gewählten Betriebsrat ist er nicht mehr Mitglied.