BSG - Beschluss vom 15.03.2018
B 3 KR 65/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 349/17
SG München, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 168/16

Kostenerstattung für Leihgebühr und Kaufpreis einer Orthese Walk AideDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 65/17 B

DRsp Nr. 2018/4893

Kostenerstattung für Leihgebühr und Kaufpreis einer Orthese "Walk Aide" Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Genügen der Darlegungspflicht

1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 4. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.