VG Freiburg - Urteil vom 12.03.2015
4 K 1734/14
Normen:
SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 89c Abs. 2; SGB VIII § 86 Abs. 4; SGB VIII § 33; SGB VIII § 36a;

Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen in Form der Vollzeitpflege; Örtliche Zuständigkeit nach Tod der allein personensorgeberechtigten Mutter; Beginn der Leistung; Selbstbeschaffung; Gewöhnlicher Aufenthalt; Verwaltungskostendrittel

VG Freiburg, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 4 K 1734/14

DRsp Nr. 2015/6582

Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen in Form der Vollzeitpflege; Örtliche Zuständigkeit nach Tod der allein personensorgeberechtigten Mutter; Beginn der Leistung; Selbstbeschaffung; Gewöhnlicher Aufenthalt; Verwaltungskostendrittel

Zur Abgrenzung zwischen informeller freiwilliger und unentgeltlicher Verwandtenpflege außerhalb des jugendhilferechtlichen Regimes und Einstufung der Verwandten als Pflegefamilie i.S.d. § 33 SGB VIII. Solange Verwandte freiwillig und unentgeltlich ein Kind bei sich aufnehmen, fehlt es an der Erforderlichkeit jugendhilferechtlicher Maßnahmen i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB VIII. Fehlt es infolge des Todes des allein sorgeberechtigten Elternteils bis zur Bestallung eines Vormundes an einem Leistungsberechtigten i.S.d. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, liegt ein Ausnahmefall vor, auf den § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anwendbar ist. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist nicht in § 86 Abs. 4 SGB VIII hineinzulesen (entgegen Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a) Ein Anspruch auf Zahlung des sog. Verwaltungskostendrittels des § 89c Abs. 2 SGB VIII besteht nicht, wenn die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht einfach gelagert ist.