LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2008
L 4 KR 5472/07
Normen:
SGB V § 13 Abs. 4 § 87 Abs. 1a ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3930/06

Kostenerstattung für eine zahnprothetische Behandlung im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 5472/07

DRsp Nr. 2008/20372

Kostenerstattung für eine zahnprothetische Behandlung im Ausland

1. Vor der Durchführung einer zahnprothetischen Behandlung im EU-Ausland muss der Versicherte der Krankenkasse die M?glichkeit geben, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erstrebten Zahnersatzversorgung anhand von R?ntgenaufnahmen und Voruntersuchungen zu beurteilen. 2. Die Verwendung des im Inland vereinbarten Heil- und Kostenplans ist für den ausländischen Zahnarzt nicht vorgeschrieben. Ein Kostenvoranschlag mit Befunden und beabsichtigter zahnprothetischer Versorgung ist reicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 4 § 87 Abs. 1a ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3930/06