LSG Hamburg - Urteil vom 03.05.2018
L 1 KR 96/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 757/12

Kostenerstattung für eine SurgiMend-KollagenmatrixAbrechnung von Krankenhausbehandlungen nach FallpauschalenPrivatärzte ohne vertragsärztliche Zulassung

LSG Hamburg, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 96/17

DRsp Nr. 2018/7093

Kostenerstattung für eine SurgiMend-Kollagenmatrix Abrechnung von Krankenhausbehandlungen nach Fallpauschalen Privatärzte ohne vertragsärztliche Zulassung

1. Die Abrechnung von Krankenhausbehandlungen erfolgt nach Fallpauschalen, d. h. es ist Sache des die Operation durchführenden Arztes zu entscheiden, wie und mit welchen Mitteln die OP durchgeführt wird. 2. Im Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherungen sind Privatärzte ohne vertragsärztliche Zulassung nicht Vertragspartner der Krankenkassen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine SurgiMend-Kollagenmatrix sowie die ambulante Behandlung durch Dr. B ...