LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.03.2015
L 1 KR 204/13
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 13 Buchst. a; SGB V § 108 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 186 Abs. 11 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 291/11

Kostenerstattung für eine stationäre KrankenhausbehandlungKlage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse auf Zahlung von Behandlungskosten eines notfallmäßig aufgenommenen Patienten nach erlittenem Verkehrsunfall ohne Bewusstseinswiedererlangung bis zum Tode und ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im KrankheitsfallEntstehen des Vergütungsanspruchs des Krankenhausträgers bereits mit der Behandlung des Patienten kraft GesetzesAuslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VVorliegen einer zeitlichen Lücke zwischen der letzten gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten und dem Eintritt der gesetzlichen AuffangversicherungEntstehen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V kraft Gesetzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 204/13

DRsp Nr. 2015/10374

Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse auf Zahlung von Behandlungskosten eines notfallmäßig aufgenommenen Patienten nach erlittenem Verkehrsunfall ohne Bewusstseinswiedererlangung bis zum Tode und ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall Entstehen des Vergütungsanspruchs des Krankenhausträgers bereits mit der Behandlung des Patienten kraft Gesetzes Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V Vorliegen einer zeitlichen Lücke zwischen der letzten gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten und dem Eintritt der gesetzlichen Auffangversicherung Entstehen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V kraft Gesetzes

1. Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse gründet im Krankenversicherungsrecht. Es entspricht dem Naturalleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V), dass die Vergütung der Sach- und Dienstleistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben, unmittelbar durch die Krankenkasse erfolgt. Da die Krankenkassen auch die Krankenhausbehandlung als Naturalleistung schulden, ist die Auffassung überholt, dass der Vergütungsanspruch einen auf das Krankenhaus übergegangenen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten darstellt.