LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.03.2009
L 10 R 2684/07
Normen:
SGB X § 44; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 6299/03

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Leistung; Übernahme der Kosten einer Ausbildung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Primärleistungsanspruch; Ermessensleistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 10 R 2684/07

DRsp Nr. 2009/8845

Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Leistung; Übernahme der Kosten einer Ausbildung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Primärleistungsanspruch; Ermessensleistungen

1. Bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheide sind bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruches nach § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX und § 13 Abs. 3 SGB V einzubeziehen. Dabei ist maßgebend, ob die Förderung der konkreten, später selbst beschafften Maßnahme zu Unrecht abgelehnt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die früheren Ablehnungsbescheide rechtswidrig sind, weil allgemein die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Unrecht abgelehnt wurde. 2. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist ein entsprechender Primärleistungsanspruch. Dabei ist bei Ermessensleistungen des Leistungsträgers eine Ermessensreduzierung auf Null erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB V § 13 Abs. 3; SGB IX § 15;

Tatbestand: