LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.05.2019
L 4 KR 169/17
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 124/14

Kostenerstattung für eine in Polen vorgenommene ZahnersatzbehandlungErforderlichkeit des krankenversicherungsrechtliches Genehmigungsverfahrens auch für Behandlungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen L 4 KR 169/17

DRsp Nr. 2019/8471

Kostenerstattung für eine in Polen vorgenommene Zahnersatzbehandlung Erforderlichkeit des krankenversicherungsrechtliches Genehmigungsverfahrens auch für Behandlungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

1. Das für eine inländische Behandlung zwingend zu durchlaufende, krankenversicherungsrechtliche Genehmigungsverfahren ist auch dann einzuhalten, wenn die Behandlung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. 2. Das Erfordernis eines vorherigen Genehmigungsverfahrens verstößt nicht gegen europarechtliche Vorschriften.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. März 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87 Abs. 1a; SGB V § 13 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine in Polen vorgenommene Zahnersatzbehandlung.

Die am 9. April 1981 geborene Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten für eine prothetische Behandlung des Ober- und Unterkiefers in Höhe von voraussichtlichen Gesamtkosten von 4986,85 Euro unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans des Zahnarztes Dr. E., F., vom 4. Oktober 2012 (Blatt 1 bis 6 Verwaltungsakte [VA]).