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Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte K. ließ den Kläger im Wege einer Praxisnachfolge zur vertragsärztlichen Versorgung zu. Zugleich lehnte er den Zulassungsantrag des zu 9. beigeladenen Arztes ab (Bescheid vom 20. November 2001). Dieser erhob Widerspruch. Der Kläger ließ sich in diesem Verfahren anwaltschaftlich vertreten. Der beklagte Berufungsausschuss wies den Widerspruch des Beigeladenen zu 9. mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11. April 2002 zurück.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, die ihm für das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen dem Beigeladenen zu 9. aufzuerlegen, mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 8. August 2002 ab.
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