LSG Hessen - Urteil vom 15.01.2009
L 1 KR 51/05
Normen:
AMG (1976) § 4; AMG (1976) § 21 Abs. 1; AMG (1976) § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 Satz 1; SGB V § 73 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 2247/02

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht zugelassene Fertigarzneimittel; Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung; Serostim

LSG Hessen, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 51/05

DRsp Nr. 2009/8932

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht zugelassene Fertigarzneimittel; Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung; Serostim

Auch wenn das Arzneimittel zwar nicht unmittelbar auf die akut lebensbedrohliche Erkrankung einwirkt, indes deren Behandlung erst ermöglicht, ist eine notstandsähnliche Situation gegeben, welche die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Fertigarzneimittel rechtfertigt (hier: Serostim). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Kassel zu Ziffer 2 wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zur Versorgung des Klägers mit dem Medikament Serostin verpflichtet gewesen ist.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AMG (1976) § 4; AMG (1976) § 21 Abs. 1; AMG (1976) § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 Satz 1; SGB V § 73 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Kläger in der Zeit vom 1. August 2003 bis November 2005 mit dem Arzneimittel Serostim zu versorgen.