Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Juni 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2006 aufgehoben und die Beklagten verpflichtet, dem Kläger Behandlungskosten in Höhe von 6.676,52 Euro zu erstatten.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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