LSG Bayern - Urteil vom 13.01.2009
L 5 KR 354/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 276/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht zugelassene Arzneimittel bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit

LSG Bayern, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 354/07

DRsp Nr. 2009/17837

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht zugelassene Arzneimittel bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, generell von der Gewährung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (hier: Kostenerstattung für das nicht zugelassene Medikament Lenalidomid bei Krebserkrankung und Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden palliativen Chemotherapien). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Juni 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2006 aufgehoben und die Beklagten verpflichtet, dem Kläger Behandlungskosten in Höhe von 6.676,52 Euro zu erstatten.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.