BSG - Urteil vom 25.06.2009
B 3 KR 7/08 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 93/07
SG Köln, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 222/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion; Zulässigkeit der Altersbegrenzung für weibliche Versicherte auf 40 Jahre

BSG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen B 3 KR 7/08 R

DRsp Nr. 2009/24964

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mittels intracytoplasmatischer Spermainjektion; Zulässigkeit der Altersbegrenzung für weibliche Versicherte auf 40 Jahre

1. Ein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung besteht für beide Eheleute nicht, wenn ein Ehepartner die für ihn maßgeblichen Altersgrenzen nicht erfüllt. Das gilt auch für den Fall, dass der betreffende Ehepartner der gesetzlichen Krankenversicherung nicht angehört. 2. Der seit dem 1.1.2004 geltende Ausschluss von Leistungen zur künstlichen Befruchtung nach dem vollendeten 40. Lebensjahr der Ehefrau ist verfassungskonform (Anschluss an BSG vom 3.3.2009 - B 1 KR 12/08 R = SozR 4-2500 § 27a Nr 7).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27a Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.