Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Streitig ist die Erstattung von Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung.
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