LSG Bayern - Urteil vom 17.04.2012
L 5 KR 24/12
Normen:
SGB V § 27a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 763/11

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach einer Vasektomie

LSG Bayern, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 24/12

DRsp Nr. 2012/9241

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach einer Vasektomie

Maßnahmen der künstlichen Befruchtung trägt die Krankenkasse nur bei ungewollter Kinderlosigkeit; daran fehlt es, wenn sich der Ehemann wegen Abschluss der Familienplanung in einer früheren Ehe einer Vasektomie unterzogen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen ...

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung.

1. Die 1976 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin heiratete am 06.10.2010 ihren am 05.10.1969 geborenen Ehemann. Dieser hatte in erster Ehe nach dortigem Abschluss der Familienplanung 2005 eine Vasektomie vornehmen lassen. 2006 endete diese Ehe. Nach Kennenlernen der Klägerin ließ ihr (heutiger) Ehemann im November 2008 eine Refertilisationsoperation durchgeführt. Am 06.10.2010 heirateten die Klägerin und ihr Ehemann.