Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung eines mobilen Patientenlifters als Sachleistung hat.
Die 1972 geborene Klägerin leidet u.a. an schwerer Intelligenzminderung, Tetraspastik, Debilität und Epilepsie. Sie lebt seit 1982 im St. J. in E. und erhält u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung. Von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr wird sie im Förderbereich der Werkstatt für behinderte Menschen betreut.
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