LSG Hessen - Urteil vom 24.11.2015
L 2 R 293/12
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 137 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 36; SGB VI § 15; SGB VI § 16; SGB VI §§ 9 ff.; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 2-4; SGB IX § 26 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX § 33 Abs. 3 Nr. 6; SGB IX § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 179/10

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Versorgung mit HörgerätenBegrenzung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot

LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen L 2 R 293/12

DRsp Nr. 2016/703

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Versorgung mit Hörgeräten Begrenzung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot

1. Zur Kostenerstattung nach der Selbstbeschaffung von Hörgeräten. 2. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls von dem jeweiligen Versicherten selbst zu tragen. Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwändigere Versorgung (nur) dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile. Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht.