LSG Hessen - Urteil vom 03.03.2009
L 1 KR 39/08
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 25/07

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Treppensteigehilfe als Hilfsmittel, Notwendigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 39/08

DRsp Nr. 2009/8936

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Treppensteigehilfe als Hilfsmittel, Notwendigkeit

Ein Treppensteiggerät ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V. Es ermöglicht einem Versicherten, Treppen zu überwinden und damit die Unfähigkeit zu gehen auszugleichen. Dabei ist unbeachtlich, dass das Scalamobil die körperliche Behinderung nur zu einem bestimmten Teilbereich auszugleichen vermag. Denn es ist ausreichend, wenn das Hilfsmittel zu einem beschränkten Funktionsausgleich führt und nicht - wie z.B. ein Rollstuhl - allgemein die Fortbewegung ermöglicht. Es ist jedoch nicht notwendig, wenn ein auf einen Rollstuhl angewiesener Versicherter, der ebenerdig wohnt, maximal 4 Mal jährlich Ärzte aufsucht, deren Praxen nur über Treppenstufen zu erreichen sind. Er kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes verwiesen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 31. Oktober 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Kosten für die Beschaffung eines Scalamobils zu übernehmen hat.