BSG - Urteil vom 07.05.2013
B 1 KR 26/12 R
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; SGB V § 18 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGG § 170 Abs. 5;
Fundstellen:
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 484/10
SG Stade, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 156/01

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Therapie nach Methode Kozijavkin

BSG, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen B 1 KR 26/12 R

DRsp Nr. 2013/19863

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Therapie nach Methode Kozijavkin

1. Es ist nicht zulässig, mittels grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Versicherter Schutzmechanismen zu entziehen, die die Rechtsordnung hierfür vorsieht. 2. Die grundrechtsorientierte Auslegung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung auf Auslandsbehandlung erstreckt sich nicht auf Behandlungsmethoden, die Ärzte bei wissenschaftlicher Fundierung auch im Inland anwenden könnten, die sich aber einer möglichen und langjährig geforderten Überprüfung entziehen, indem ihre Anwender die grundsätzlich verfügbaren Daten über die Methode nicht veröffentlichen, und die dementsprechend im Inland keine wesentliche Rolle spielen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2; SGB V § 18 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGG § 170 Abs. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für in der Ukraine erfolgte Behandlungsmaßnahmen.