LSG Bayern - Urteil vom 08.10.2009
L 4 KR 107/08
Normen:
BUBRL-Ä; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; MVVRL; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 573/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rheopheresebehandlung bei trockener Maculaschädigung

LSG Bayern, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 107/08

DRsp Nr. 2010/11409

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rheopheresebehandlung bei trockener Maculaschädigung

Eine Rheopheresebehandlung bei trockener Maculaschädigung zählt auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu den von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUBRL-Ä; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20 Abs. 1; MVVRL; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für die am 08., 11., 29.11. und am 02.12.2005 durchgeführten Rheopheresebehandlungen in Höhe von 6.000,00 EUR streitig.

Die 1936 geborene Klägerin ist bei der Beklagten in der KVdR versichert. Sie litt an einer beidseits trockenen altersabhängigen Maculadegeneration mit weichen Drusen. Das Sehvermögen war rechts auf 1/35 herabgemindert, links auf 0,5 teilweise. Zwischenzeitlich liegt bei der Klägerin eine aggressive feuchte Maculadegeneration vor, deren Behandlungskosten die Beklagte trägt.