LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2009
L 5 KR 182/08
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 137c Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 71/08

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Magen-Bypass-Operation zur Behandlung einer krankhaften Adipositas

LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 182/08

DRsp Nr. 2009/21994

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Magen-Bypass-Operation zur Behandlung einer krankhaften Adipositas

Das Behandlungsziel der Gewichtsreduktion kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Es ist deshalb nur dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen, wenn Behandlungsalternativen, die notwendig, wirtschaftlich und aussichtsreich sind, nicht bestehen oder bereits ohne Erfolg angewandt wurden. Hierbei handelt es sich um diätetische, Bewegungs-, medikamentöse Maßnahmen sowie Psychotherapie - auch und gerade in multimodaler Kombination. Zudem muss nachgewiesen sein, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu fordernden Bedingungen einer erfolgreichen Behandlung erfüllt sind wie z.B. body-mass-index über 40, Erschöpfung konservativer Behandlungsmöglichkeiten, tolerables Operationsrisiko, ausreichende Motivation, keine manifeste psychische Erkrankung, Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachbetreuung (hier: Magen-Bypass-Operation als indirekte Behandlung krankhafter Adipositas). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 137c Abs. 1;