LSG Thüringen - Urteil vom 27.07.2010
L 6 KR 617/06
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 432/04

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine laserinduzierte Thermotherapie

LSG Thüringen, Urteil vom 27.07.2010 - Aktenzeichen L 6 KR 617/06

DRsp Nr. 2012/4801

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine laserinduzierte Thermotherapie

1. Die ambulant durchgeführte laserinduzierte Thermotherapie (LITT) ist eine neue Behandlungsmethode nach § 92 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 135 SGB V. Sie ist nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. 2. Ein Kostenerstattungsanspruch im Jahr 2003 ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der mit Beschluss des BVerfG entwickelten Grundsätze vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = BVerfGE 115, 25, weil als Standardtherapie eine Teilresektion des betroffenen Leberlappens zu Verfügung stand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für die ambulant durchgefüherw laserinduzierte Thermotherapie (im Folgenden: LITT) zuzüglich Hotel- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 12.557,62 EUR zu erstatten hat.