BSG - Urteil vom 07.05.2013
B 1 KR 19/12 R
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 7
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 81/11
SG Speyer, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 350/08

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Implantatversorgung bei anlagebedingt fehlenden Zähnen

BSG, Urteil vom 07.05.2013 - Aktenzeichen B 1 KR 19/12 R

DRsp Nr. 2013/19499

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Implantatversorgung bei anlagebedingt fehlenden Zähnen

Versicherte haben nur dann Anspruch auf zahnimplantologische Leistungen, wenn diese allein unterstützender Teil einer medizinischen Gesamtbehandlung mit einem der Wiederherstellung der Kaufunktion übergeordneten Behandlungsziel sind.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 28 Abs. 2 S. 9; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit implantologischen Leistungen.