LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2010
L 31 R 37/10
Normen:
BGB § 164; BGB §§ 164ff; SGB I § 16 Abs. 1 S. 2; SGB V § 33 Abs. 1; SGB VI § 15 Abs. 1; SGB VI § 9; SGB IX § 10 Abs. 1; SGB IX § 14; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 26; SGB IX § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 5964/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hörgerät; Antragstellung durch Eingang der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers bei der Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 31 R 37/10

DRsp Nr. 2011/20734

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Hörgerät; Antragstellung durch Eingang der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers bei der Krankenkasse

Bei der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers handelt es sich auch um einen Antrag des Versicherten an die Krankenkasse. Nach Sinn und Zweck des § 16 SGB I sind als Antrag alle Begehren um Leistungen zu verstehen. Ein Antrag ist jede einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts, mit welcher der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Mit der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers ist die Krankenkasse unmissverständlich davon unterrichtet worden, dass der Versicherte eine Versorgung mit einem Hörgerät, ggf. auch über den Festbetrag hinaus, wünscht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Klage der Bescheid der Beklagten vom 03. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 aufgehoben wird.

Die Beigeladene trägt auch die notwendigen außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.