Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf die Klage der Bescheid der Beklagten vom 03. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 aufgehoben wird.
Die Beigeladene trägt auch die notwendigen außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
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