LSG Hamburg - Beschluss vom 19.05.2022
L 1 KR 42/22 B ER
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 KR 595/22

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Fertigarzneimittel bei Glioblastomen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenEntscheidung im Wege der FolgenabwägungDrohende Grundrechtsverletzung

LSG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 42/22 B ER

DRsp Nr. 2023/13275

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Fertigarzneimittel bei Glioblastomen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Entscheidung im Wege der Folgenabwägung Drohende Grundrechtsverletzung

Ein Antrag auf Kostenübernahme für ein Fertigarzneimittel bei Glioblastomen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, da die Klärung bei der Anwendung von § 2 Abs. 1a SGB V zu stellender rechtlicher Fragen einer drohenden Grundrechtsverletzung nicht möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31; SGG § 86b;

Gründe

Die am 22. April 2022 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Sozialgericht ist im Ergebnis und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass als Ergebnis einer Folgenabwägung der Antragstellerin die Versorgung mit A. vorläufig im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Hierauf wird Bezug genommen.