Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren.
Die am 22. April 2022 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht ist im Ergebnis und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass als Ergebnis einer Folgenabwägung der Antragstellerin die Versorgung mit A. vorläufig im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Hierauf wird Bezug genommen.
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