LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.2007
L 5 KR 45/06
Normen:
AMG (1976) § 21 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 29 Abs. 3 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 3 § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 § 31 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1059/04

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Verordnung von Fertigarzneimitteln

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen L 5 KR 45/06

DRsp Nr. 2007/20553

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Verordnung von Fertigarzneimitteln

Die Anwendung eines Arzneimittels außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs (Off-Label-Use) ist an enge Anforderungen geknüpft und steht unter drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Es geht um die Behandlung einer schwerwiegenden, d. h. lebensbedrohenden oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, es ist keine andere Therapie für die Erkrankung verfügbar und es besteht aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht, dass mit dem betreffenden Präparat ein kurativer oder palliativer Behandlungserfolg erzielt werden kann. Diese drei Voraussetzungen liegen bei der Anwendung von Concerta 18 mg für Erwachsene nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AMG (1976) § 21 Abs. 1 § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. § Abs. ;