LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2016
L 11 KR 3930/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 6091/13

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Behandlung in einer Privatklinik als unaufschiebbare Leistung bei vergeblichem Bemühen um ein stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 3930/15

DRsp Nr. 2016/10190

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Behandlung in einer Privatklinik als unaufschiebbare Leistung bei vergeblichem Bemühen um ein stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus

Verordnet der behandelnde Vertragsarzt wegen eines dringenden Behandlungsbedarfs eine stationäre Krankenhausbehandlung und wird diese Behandlung am dritten Tag nach der Ausstellung der ärztlichen Verordnung in einer nicht zugelassenen Privatklinik angetreten, hat die Versicherte einen Anspruch auf die Erstattung der in der Privatklinik entstandenen Kosten. In einem solchen Fall ist in der Behandlung eine unaufschiebbare Leistung iSd § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, aber kein Notfall iSd § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu sehen, wenn sich die Versicherte vor Aufnahme der privatärztlichen Behandlung vergeblich um eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus bemüht hat und die Krankenkasse ihr auf telefonische Nachfrage keine Klinik benennen konnte, in der die Versicherte umgehend hätte aufgenommen werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 7.495,60 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszins seit 28.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.