LSG Bayern - Beschluss vom 10.09.2012
L 5 KR 201/11
Normen:
AMG (1976) § 21 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 452/08

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für das selbst beschaffte Arzneimittel Sandoglobulin; Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung bei der Krankenkasse

LSG Bayern, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen L 5 KR 201/11

DRsp Nr. 2012/19918

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für das selbst beschaffte Arzneimittel Sandoglobulin; Notwendigkeit der vorherigen Antragstellung bei der Krankenkasse

1. Keine Kostenerstattung für Sandoglobulin bei Multipler Sklerose - auch bei Kinderwunsch. 2. Ein auf die Verweigerung der Sachleistung gestützter Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn sich der Versicherte die Leistung besorgt hat, ohne vorher einen Antrag bei der Krankenkasse gestellt und ihre Entscheidung abgewartet zu haben. Bereits nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V muss zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang bestehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3.2.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AMG (1976) § 21 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Kostenerstattungsanspruch für das selbst beschaffte Arzneimittel Sandoglobulin im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2009.