LSG Hessen - Urteil vom 15.06.2009
L 1 KR 236/07
Normen:
AMG § 21 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 13/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für das Arzneimittel Fluinaser bei einer chronisch rezidivierenden polypösen Rhinosinusitis in Kombination mit einem Asthma bronchiale mit entsprechenden Komplikationen

LSG Hessen, Urteil vom 15.06.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 236/07

DRsp Nr. 2009/21184

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für das Arzneimittel Fluinaser bei einer chronisch rezidivierenden polypösen Rhinosinusitis in Kombination mit einem Asthma bronchiale mit entsprechenden Komplikationen

1. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse. Er setzt voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Zu diesen Leistungen gehört die Versorgung mit dem Arzneimittel "Flutinaser" nicht. 2. Bei der chronisch rezidivierenden polypösen Rhinosinusitis handelt es sich auch in Kombination mit einem Asthma bronchiale mit entsprechenden Komplikationen nicht um eine Krankheit, die nur extrem selten auftritt und die deshalb im nationalen wie im internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch behandelt werden kann und bei der deshalb eine erweiterte Leistungspflicht der Krankenkassen in Betracht zu ziehen wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 16. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AMG § 21 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3;