LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2009
L 5 KR 77/08
Normen:
AMG (1976) § 21; GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 126/06

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Anwendung des Medikaments Triamcinolon im Off-Label-Use bei Makulaödem

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 77/08

DRsp Nr. 2010/827

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Anwendung des Medikaments Triamcinolon im Off-Label-Use bei Makulaödem

Das Fertigarzneimittel "Triamcinolon" ist für eine Injektion in das Auge nicht zugelassen; die Voraussetzungen für einen "off-label-use" dieses Arzneimittels zur Behandlung eines Makulaödems sind auch unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des Leistungsrechts nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Medikaments Triamcinolon außerhalb des Zulassungsbereichs (hier für eine Injektion in das Auge) sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des Leistungsrechts sind die Voraussetzungen für einen "Off-Label-Use" dieses Arzneimittels zur Behandlung eines Makulaödems nicht gegeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 10.06.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AMG (1976) § 21; GG Art. 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.106,76 €.