LSG Chemnitz, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 56/01
SG Chemnitz, vom 25.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 340/99
Kostenerstattung bei selbstbeschafften Leistungen
BSG, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 9/03 R
DRsp Nr. 2004/1895
Kostenerstattung bei selbstbeschafften Leistungen
Dem Versicherten sind die Kosten einer selbstbeschafften Leistung im Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu erstatten, wenn er die Leistung vor der Beschaffung bei der Krankenkasse beantragt und diese die Gewährung zu Unrecht abgelehnt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]