Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.01.2010 -
Dem Arbeitsgericht wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Festsetzung derjenigen Kosten als Reisekosten übertragen, die bei Heranziehung eines Anwalts aus dem erstinstanzlichen Gerichtsbezirk (A) angefallen wären.
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