LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2009
L 4 KR 3191/06
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 6697/04

Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung für ein selbstbeschafftes Hörgerät

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 3191/06

DRsp Nr. 2009/11144

Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung für ein selbstbeschafftes Hörgerät

Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für ein Hörgerät, das er sich während des gerichtlichen Verfahrens selbst beschafft hat, nachdem er gegenüber der Krankenkasse zunächst die Versorgung mit einem anderen Modell begehrt hatte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren zuletzt noch die Erstattung von EUR 2.068,12 (EUR 2.088,12 abzüglich der gesetzlichen Zuzahlungen von EUR 20,00), die sie für die Beschaffung von zwei mehrkanaligen digitalen Hörhilfen Phonak Piconet2 P2 AZ, zwei Komfort-Ohrschalen sowie einer Fernbedienung Phonak DHC-2 PiCS Mark 2 bezahlt hat.