ArbG Reutlingen, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 72/99
Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 5 Ta 44/99
DRsp Nr. 2002/7918
Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG sind alle Kosten zu erstatten, die ihren Entstehungsgrund bereits in der Anrufung des unzuständigen Gerichts haben; hierzu gehören in vollem Umfang auch die Anwaltskosten.