I.
In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um die Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Lohnbetrages in Höhe von DM 2.149,00 nebst 12 % Zinsen seit 31.07.1996.
Das von den Klägers angerufene Amtsgericht R hat den Rechtsstreit nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 13.03.2000 gem. § 17 a GVG an das Arbeitsgericht Jena verwiesen.
Zuvor hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.1999 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Hauptbetrag am 04.02.1999 gezahlt hatte.
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Jena am 10.05.2000 stimmte der Beklagte der Erledigungserklärung zu.
Hinsichtlich des Zinsbetrages von DM 520,92 ist der Rechtsstreit von der Erledigungserklärung nicht erfaßt, sondern weiter anhängig.
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