LAG Thüringen - Beschluss vom 14.08.2000
8 Ta 87/00
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 3 ; GVG § 17a ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
NZA 2001, 1216
NZA-RR 2001, 106
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 02.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 106/00

Kostenerstattung: Anrufung des unzuständigen Gerichts

LAG Thüringen, Beschluss vom 14.08.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 87/00

DRsp Nr. 2002/15240

Kostenerstattung: Anrufung des unzuständigen Gerichts

»Hat der Kläger zunächst ein Gericht des unzulässigen Rechtsweges (hier Amtsgericht) angerufen, so hat er die dem Beklagten in diesem Rechtsweg entstandenen Anwaltsgebühren auch dann nach § 12a Abs. 1 S 3 ArbGG zu erstatten, wenn der Beklagte nach der Verweisung des Rechtsstreits in den zulässigen Rechtsweg der Gerichte für Arbeitssachen durch die gleichen Anwälte vertreten wird.«

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 3 ; GVG § 17a ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um die Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Lohnbetrages in Höhe von DM 2.149,00 nebst 12 % Zinsen seit 31.07.1996.

Das von den Klägers angerufene Amtsgericht R hat den Rechtsstreit nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 13.03.2000 gem. § 17 a GVG an das Arbeitsgericht Jena verwiesen.

Zuvor hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.1999 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Hauptbetrag am 04.02.1999 gezahlt hatte.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Jena am 10.05.2000 stimmte der Beklagte der Erledigungserklärung zu.

Hinsichtlich des Zinsbetrages von DM 520,92 ist der Rechtsstreit von der Erledigungserklärung nicht erfaßt, sondern weiter anhängig.