BSG - Beschluss vom 31.01.2018
B 8 SO 79/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 240/16
SG Detmold, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 259/13

Kostenersatz für Leistungen der stationären Hilfe zur PflegeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBereits geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 79/17 B

DRsp Nr. 2018/10896

Kostenersatz für Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Klärungsbedürftigkeit kann wieder eintreten, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.3. Die erneute Klärungsbedürftigkeit ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26 697,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 26 697,64 Euro für die Frau R. (R) ab dem 21.6.2007 bis zum 26.2.2012 erbrachten Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege.