LSG Hamburg - Beschluss vom 28.06.2005
L 3 B 138/05 R
Normen:
SGG § 183 S. 1 § 197a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 547
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1005/05

Kostenerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenfreiheit bei nicht eindeutig feststehender Versicherteneigenschaft

LSG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen L 3 B 138/05 R

DRsp Nr. 2008/16932

Kostenerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenfreiheit bei nicht eindeutig feststehender Versicherteneigenschaft

§ 183 S. 3 SGG Bestimmung nimmt eindeutig noch nicht versicherte Personen in den Kreis der kostenrechtlich Begünstigten auf, wenn sie im Falle des Obsiegens im Prozess Versicherte wären, sie enthält jedoch keine Aussage darüber, wie derjenige zu behandeln ist, dessen Versicherteneigenschaft zu Beginn des Prozesses gerade nicht feststeht. Ein Umkehrschluss in dem Sinne, dass Kostenfreiheit nicht genieße, wer erst im Falle des Obsiegens nicht mehr zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG gehört, ist daher nicht zulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 183 S. 1 § 197a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 1005/05
Fundstellen
JurBüro 2005, 547