LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2006
9 Ta 33/06
Normen:
RVG § 11 ; RVG § 11 Abs. 1 ; BGB § 247 ; BAT § 8 Abs. 2 ; BAT § 8 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ZPO § 576 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1183/04

Kostenentscheidung und Beschwerdewert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 33/06

DRsp Nr. 2006/28140

Kostenentscheidung und Beschwerdewert

Normenkette:

RVG § 11 ; RVG § 11 Abs. 1 ; BGB § 247 ; BAT § 8 Abs. 2 ; BAT § 8 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 567 Abs. 2 ; ZPO § 576 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Z., beim Arbeitsgericht Kaiserslautern gegen die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 17.06.2004 Klage erhoben und darüber hinaus Zahlungsansprüche geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 30.09.2004 der Zahlungsklage stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung ist durch das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 16.03.2005, das inzwischen rechtskräftig ist, zurückgewiesen worden.

Auf die Anträge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.11.2005 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die gem. § 11 RVG von der Klägerin an Herrn Rechtsanwalt Z. zu zahlende Vergütung auf 181,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.11.2005 festgesetzt.

Die Klägerin, der diese Entscheidung am 10.12.2005 zugestellt worden ist, hat am 15.12.2005 auf der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern zu Protokoll sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes vom 07.12.2005 eingelegt.