LAG Köln - Beschluss vom 19.08.2015
2 Ta 248/15
Normen:
§ 891 ZPO; § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1709/14

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Zwangsgeldantrags im Rahmen der Vollstreckung der Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 2 Ta 248/15

DRsp Nr. 2015/16273

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Zwangsgeldantrags im Rahmen der Vollstreckung der Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses

Im Rahmen der Rücknahme des Zwangsgeldantrags ist keine Ermessenentscheidung über die Kosten zu treffen. Ebenso ist § 788 ZPO nicht anwendbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2015 Az. 1 Ca 1709/14 wird auf dessen Kosten zurück gewiesen.

Normenkette:

§ 891 ZPO; § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO;

Gründe

I. Am 08.09.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Verhaltens- und Leistungsbewertung zu erteilen. Am 12.03.2015 stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte durch Zwangsgeldfestsetzung anzuhalten, den Zeugnisanspruch zu erfüllen. Der Antrag wurde den Beklagtenprozessbevollmächtigten am 16.03.2015 zugestellt. Am 18.03.2015 erteilte die Beklagte ein Zeugnis, welches lediglich eine gute Verhaltens- und Leistungsbewertung enthielt.