Wenn der Kläger von der Beklagten zwar zunächst als Versicherter angesehen worden war, im dagegen angestrengten Statusfeststellungsverfahren dann aber - auf seinen Widerspruch hin - obsiegte, so ist die Kostenentscheidung in einem auf die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens gerichteten Klageverfahren nach § 197aSGG zu treffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]