LSG Bayern - Beschluss vom 15.01.2015
L 15 SB 6/14
Normen:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3; SGG § 195;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 945/12

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; Maßgeblichkeit des Erfolgsprinzips; Kostenerstattung bei vergleichsbedingtem Erfolg außerhalb des Streitgegenstands

LSG Bayern, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 6/14

DRsp Nr. 2015/2718

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; Maßgeblichkeit des Erfolgsprinzips; Kostenerstattung bei vergleichsbedingtem Erfolg außerhalb des Streitgegenstands

1. Eine Kostenentscheidung durch das Gericht ist nicht entbehrlich, wenn die Beteiligten die Kostenfrage ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen haben und diesbezüglich eine Entscheidung durch das Gericht beantragt worden ist. Das Gericht hat über die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu befinden. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Kostenentscheidung in der Regel nach den Grundsätzen des sog. Erfolgsprinzips zu treffen. Dies ist damit zu begründen, dass es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, wenn die Kostentragung durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt wird. Dies bedeutet, dass die voll unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten voll zu tragen hat. Bei nur teilweisem Erfolg der Klage bzw. Berufung ist nur ein Teil der Kosten zu erstatten. Die Quote der Kostenerstattung ist unter Berücksichtigung des Klage-/Berufungsantrags bzw. des Klage-/Berufungsbegehrens sowie des Zeitpunkts und Umfangs des Erreichten zu ermitteln. In Ausnahmefällen kann das Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips herangezogen werden.

Tenor

Der Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. S. 3;