LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.03.2009
L 10 U 1056/09 KO-B
Normen:
SGG § 109; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe - S 4 U 4519/05 KO-A - 15.11.2005,

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem Beschwerdeverfahren durch die Staatskasse

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 10 U 1056/09 KO-B

DRsp Nr. 2009/8844

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung außergerichtlicher Kosten in einem Beschwerdeverfahren durch die Staatskasse

In einem Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Übernahme von Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ergeht die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Dabei hat die Staatskasse im Falle einer Kostenerstattung die außergerichtlichen Kosten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 46 OWiG i.V.m. § 467 StPO zu tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben.

Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. Sch., K., werden auf die Staatskasse übernommen.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 193;

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.