Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 aufgehoben.
Die Kosten des vom Sozialgericht gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens nebst ergänzender Stellungnahme von Dr. Sch., K., werden auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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