Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007 geändert. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klage- und das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten noch über die Erstattungspflicht des Beklagten für die außergerichtlichen Kosten des Klägers für eine Untätigkeitsklage.
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