LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.04.2011
L 8 B 13/07 AY
Normen:
SGG § 193 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2011, 840
Vorinstanzen:
SG Halle (Saale) - 16.05.2007 - S 13 AY 116/06,

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Untätigkeitsklage; Ermessensausübung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen L 8 B 13/07 AY

DRsp Nr. 2011/9143

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Untätigkeitsklage; Ermessensausübung

1. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind, erfolgt nach sachgemäßem Ermessen. Dabei ist im Wesentlichen maßgebend, wer im Fall einer streitigen Entscheidung voraussichtlich obsiegt hätte. Insoweit ist von dem im Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden Sach- und Streitstand auszugehen. 2. Bei der Ermessensentscheidung über die Kostentragungspflicht ist bei einer zulässigen Untätigkeitsklage zu berücksichtigen, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs bestanden, die Widerspruchsbehörde sachgerechte Ermittlungen zeitnah eingeleitet und den Widerspruchsführer hierüber informiert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 16. Mai 2007 geändert. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klage- und das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 1 S. 1; SGG § 88 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch über die Erstattungspflicht des Beklagten für die außergerichtlichen Kosten des Klägers für eine Untätigkeitsklage.